Vereinssatzung
Verein für Leibesübungen 1963 Langerwehe e. V. — Stand 30.04.2014. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2013.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen 1963 Langerwehe e. V.“
Er hat seinen Sitz in Langerwehe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren unter der Registernummer 794 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe und des Gesundheitswesens. Der Verein fördert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen, und unterstützt den Sport im Allgemeinen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Grundsätze der Vereinsarbeit
Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und konfessionellen Bindungen. Grundsätzlich gilt, dass die männliche Sprachform gleichermaßen für Frauen und Männer gilt.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Düren und der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der zuständigen Sportverbände sind in der jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder einsehbar und verbindlich.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 6 Mitgliedschaft, Mitglieder und Beiträge
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Anerkennung der Vereinssatzung und Ordnungen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. Der Mitgliedsbeitrag wird durch das Lastschriftverfahren erhoben.
Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit Gegenzeichnen des Mitgliedsantrags durch die Abteilungsleitung, soweit in dem Aufnahmeantrag kein anderer Zeitpunkt genannt ist, beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahme kann der Gesamtvorstand binnen drei Monatsfrist widersprechen.
Es bestehen aktive, passive und Ehrenmitgliedschaften:
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht zu. Sie werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
Mitglieder haben Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod, Auflösung des Vereins oder Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen und ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, am 30.06. bzw. 31.12., mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge besteht nicht.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz zweiter schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
- grob gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt.
- sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Im Falle von a) findet ein vereinfachtes Ausschlussverfahren ohne Anhörung des Mitglieds statt.
Im Falle von b) und c) wird das betroffene Mitglied aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung der Gründe per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB,
- der Gesamtvorstand.
§ 9 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, Vergütung an Dritte
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Gesamtvorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
Im Übrigen können Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins die Aufwendungen gem. § 670 BGB ersetzt werden, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen wird.
Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung auf der vereinseigenen Internetseite unter www.vfl63langerwehe.de einberufen.
Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung eine Erweiterung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
Später eingegangene Anträge (Dringlichkeitsanträge) können in der Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden. Satzungsänderungen können nicht durch Dringlichkeitsanträge beschlossen werden.
Die endgültige Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Internetseite veröffentlicht.
Mitglieder, die nicht über einen Internet-Zugang verfügen, können die Zustellung der Einberufung und Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung per Post jeweils bis zum 31. Januar schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Bericht des Gesamtvorstandes
- Berichte der Abteilungsleiter
- Bericht des Kassenleiters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
- Änderung der Satzung und Ordnungen sowie Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 15. Lebensjahr stimmberechtigt; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn sie mindestens von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite eingeladen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
§ 12 Leitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes als Versammlungs-/Wahlleiter geleitet.
Für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wird die Sitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, gilt Satz 2 entsprechend. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, außer den Abteilungsleitern, und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Die Abteilungsleiter werden entsprechend der Satzung (§ 15) durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Entscheidungen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist der Vorgeschlagene gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung.
Er setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenleiter
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Regularien bzgl. Einladung, Beschlussfassung sowie Beschlussfähigkeit gelten analog entsprechend den Bestimmungen für den Gesamtvorstand.
§ 14 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenleiter
- dem Geschäftsführer
- dem Jugendwart
- dem Seniorenwart
- dem Pressewart
- den Abteilungsleitern
- und bis zu drei Beisitzern
Die Arbeit des Gesamtvorstandes ergibt sich aus einer eigenen Geschäftsordnung. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen geladenen Mitglieder beschlussfähig und trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Er tritt nach Einladung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen und beschließt mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
- Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Haushaltsplanes
- Entscheiden über die Verwendung der Mittel
- Beschlussfassung über Einführung, Änderung oder Abschaffung von Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse
- Bildung und Auflösung von Abteilungen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, dann bestellt der Gesamtvorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 15 Abteilungen
Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
Die Abteilung kann weitere Personen in den Abteilungsvorstand wählen.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 17 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten Kassenprüfern. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Bei mehr als zwei Bewerbern erfolgt die Wahl in der Reihenfolge der Vorschläge in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
Die Kassenprüfung muss vor der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Jahres durchgeführt werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 18 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die steuerlich zulässige Höchstgrenze des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 19 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist eine dreiviertel Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle einer Auflösung werden die Geschäfte des Vereins durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren abgewickelt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langerwehe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle der Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Langerwehe, den 25.03.2013
Dr. Andre Hütz (1. Vorsitzender) · Frank Lavid (2. Vorsitzender) · Heiko Zilliken (Kassenleiter)